Anmerkungen zum aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen – Teil 3

In dieser mehrteiligen Artikelserie möchten wir Ihnen vorstellen, wie sich die Finanzverwaltung zu den Änderungen ab 01.01.2020 im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ äußert. Die Grundsätze gelten für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten Lieferungen.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, III C 3 – S 7140/19/10002

Das BMF-Schreiben finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-10-09-einfuehrungsschreiben-zu-den-geaenderten-anforderungen-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen.html

Was bedeutet Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

1. Hintergrund

Im neuen § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG hat der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gesetzlich auferlegt, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer (dem Lieferanten) eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte, gültige USt-IdNr. verwenden muss.

Die Finanzverwaltung nimmt nun zu dieser Verwendung ausführlich im neuen Abschn. 6a.1 Abs. 19 UStAE Stellung.

2. Regelung in der Verwaltungsanweisung

Die Verwendung setzt danach ein positives Tun voraus. Die Finanzverwaltung verweist in diesem Zusammenhang auf die Verwendung einer USt-IdNr. bei der Ausführung von sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (Abschn. 3a.2 Abs. 10 UStAE).

In der Regel setzt dies eine schriftliche Verwendung der USt-IdNr. bei Vertragsabschluss voraus. Neben der schriftlichen Verwendung der USt-IdNr. bei Vertragsabschluss, der Aufzeichnung bei mündlicher Erteilung oder der Verwendung in einem Grundlagenvertrag liegt nach der jetzt erfolgten Ergänzung ein positives Tun auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen hat und der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt worden ist, der leistende Unternehmer seinen Meldepflichten nach § 18a UStG nachgekommen ist und die Rechnung über die Leistung einen Hinweis auf die USt-IdNr., die nach § 18a Abs. 7 UStG in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wurde, enthält.

Achtung: Der Lieferer kann jedoch nicht kontrollieren, ob der Abnehmer den Erwerb zutreffend erklärt hat!

3. Organschaft

Eine besondere Feststellung wird von der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Organschaften vorgenommen: Erteilt die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats einem Organkreis nur eine USt-IdNr., ist diese bei der Verwendung durch die Organgesellschaft gegenüber einem inländischen Unternehmer anzuerkennen.

4. Welche Erleichterung gibt es durch das BMF-Schreiben?

Der Anwendungserlass enthält nun auch eine lang ersehnte Aussage zur Rückwirkung. Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet danach für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung (Abschn. 6a.1 Abs. 19 Satz 3 UStAE).

Wichtiger Hinweis:

Die USt-IdNr. muss jedoch im Zeitpunkt der Lieferung gültig gewesen sein. Dies ist dann natürlich wieder ein Nachweisproblem. Die Abfrage beim BZSt (https://www.bzst.de) bestätigt lediglich eine aktuelle Gültigkeit. Der Abfragende sieht keinen Gültigkeitszeitraum. Insofern bleibt am Ende doch wieder nur der Rat, die Abfragen und Dokumentationen der USt-ID-Nummern im Zeitpunkt der Lieferungen zu tätigen und aufzubewahren. Sonst droht eine nachträgliche Steuerpflicht, die 19% kosten kann.

Freuen Sie sich auf den nächsten Beitrag. Es wird um das Thema „Innergemeinschaftliches Verbringen“ gehen!

Hinweis:

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