Anmerkungen zum aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen – Teil 4

In dieser mehrteiligen Artikelserie möchten wir Ihnen vorstellen, wie sich die Finanzverwaltung zu den Änderungen ab 01.01.2020 im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ äußert. Die Grundsätze gelten für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten Lieferungen.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, III C 3 – S 7140/19/10002

Das BMF-Schreiben finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-10-09-einfuehrungsschreiben-zu-den-geaenderten-anforderungen-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen.html

Innergemeinschaftliches Verbringen

1. Was ist ein innergemeinschaftliches Verbringen?

Dies ist im Umsatzsteuerrecht ein Fiktionstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer zu seiner Verfügung Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt und diese im Anschluss unmittelbar zur Ausführung steuerbarer Umsätze nutzt. D.h. er verkauft den Gegenstand zunächst nicht, sondern bringt ihn für sich selbst ins EU-Ausland.

Dieses Verbringen führt im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Der Unternehmer bewirkt in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände körperlich gelangen, einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Dies erfordert, dass der Unternehmer in beiden Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registriert ist und die entsprechenden Deklarationspflichten erfüllt. Bedeutung hat die Lieferung „an sich selbst“ im anderen EU-Mitgliedstaat vor allem für folgende Fälle:

  • Konsignationslager, Auslieferungslager
  • Messen und Ausstellungen
  • Fahrende Händler

2. Hinweis im neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Zusammenhang mit Konsignationslager

Angepasst wurde Abschn. 6a 1 Abs. 21 UStAE. Falls in einem Konsignationslagerfall doch ein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. d. § 6a Abs. 2 UStG vorliegt, muss dies für die Steuerfreiheit in der Zusammenfassenden Meldung angegeben worden sein. Hier ist dann Abschnitt 4.1.2 entsprechend anzuwenden.

Liegen bei dem Transport von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung zwar vor, entfallen dann aber diese Voraussetzungen – z. B. weil die Waren nicht an den vorbestimmten Abnehmer geliefert werden oder weil sie zerstört oder gestohlen werden – ist in diesem Moment ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen. Im Regelfall wird in diesen Fällen der Unternehmer keine USt-IdNr. aus dem Bestimmungsland haben.

Welche Konsequenzen hat dies, wenn nachträglich solche Sachverhalte aufkommen?

Das Verbringen wäre dann steuerpflichtig, ohne Vorsteuerabzug! Dies birgt ein entsprechendes Risiko.

Freuen Sie sich auf den nächsten Beitrag. Es wird um das Thema „einfache und qualifizierte Bestätigung des BZSt“ gehen!

Hinweis:

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